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Nichtbeförderung

Nichtbeförderung ist die Weigerung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Fluggäste zu befördern. Im Gegensatz zur Annullierung wird der Flug selbst durchgeführt. Die Beförderungsverweigerung ist auf einzelne oder wenige Fluggäste beschränkt.

Die Nichtbeförderung ist insbesondere in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt. Ihr wichtigster Unterfall ist der der Überbuchung. Wird Ihnen die Beförderung verweigert, haben Sie die folgenden Rechte:

Unterstützungsleistungen Ihnen sind unabhängig vom Grund der Nichtbefördereung Unterstützungsleistungen nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu leisten. Insbesondere haben Sie ein Wahlrecht. Sie können entscheiden, ersatzweise befördert zu werden ODER die Kosten für Ihren Flugschein erstattet zu erhalten. Wegen der Einzelheiten klicken Sie HIER. 
Betreuungsleistungen Ihnen sind unabhängig vom Grund der Nichtbeförderung Betreuungsleistungen nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anzubieten. Insbesondere sind Sie angemessen zu verpflegen und im Fall einer oder mehrerer notwendiger Übernachtungen im Hotel unterzubringen. Auch ist Ihnen die Möglichkeit kostenloser Fernkommunikation einzuräumen.Wegen der Einzelheiten klicken Sie HIER.
Ausgleichszahlung

Ihnen ist grundsätzlich eine Ausgleichszahlung in Höhe v. 125 bis 600 Euro anzubieten. Wegen der Einzelheiten klicken Sie HIER.

Anders als bei Annullierungen oder verspätungsbedingtem Zeitverlust kann sich die Fluggesellschaft NICHT auf außergewöhnliche Umstände berufen, um die Ausgleichszahlung zu verweigern.

Die Zahlung verweigern darf die Airline nur dann, wenn vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung vorliegen. In Betracht kommen hierbei allerdings nur solche Gründe, die in der Person des betroffenen Fluggastes liegen. Hierbei kann es sich um eine Krankheit, um fehlende Papiere oder um ein bestimmtes Verhalten handeln. So muss einem stark alkoholisierten oder randalierenderenden Fluggast keine Ausgleichszahlung geleistet werden.

ACHTUNG: Fluggesellschaften sind bei Überbuchungen gehalten, bevor sie Fluggästen die Beförderung verweigern, zunächst nach Freiwilligen zu suchen. Freiwillige haben Anspruch auf Unterstützungsleistungen, also insbesondere wahlweise auf Erstattung der Flugscheinkosten (ggf. mit einem kostenlosen Rückflug) ODER auf ersatzweise Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt ODER zu einem späteren Zeitpunkt. 

Freiwilligen ist zusätlich ein "Ausgleich" zu leisten. Dabei handelt es sich nicht zwingend um die gesetzliche Ausgleichszahlung. Vielmehr ist dieser prizipiell zwischen Fluggast und Airline frei verhandelbar. Mit Verhandlungsgeschick können Fluggäste hier ein lukratives Geschäft machen. Allerdings ist es in vielen Fällen eher so, dass Fluggesellschaften die Unwissenheit ihrer Passagiere ausnutzen und einen Ausgleich teilweise deutlich unterhalb der gesetzlichen Vorgaben vereinbaren. Auch Betreuungsleistungen sind für Freiwillige nicht zwingend vorgesehen. Verpflegung und Unterkunft sollten daher unbedingt mit verhandelt werden.