Ausgleichszahlung
Die Ausgleichszahlung ist eine Art pauschalisierter Schadensersatz mit der Besonderheit, dass sie insbesondere einen Zeitverlust des Fluggastes ausgleichen soll. Sie ist regelmäßig vom ausführenden Luftfahrtunternehmen bei Annullierungen, verspätungsbedingtem Zeitverlust und in Fällen der Nichtbeförderung zu leisten.

Die Ausgleichszahlung ist insbesondere in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt. Demnach erhält der Fluggast, wenn ihm eine Ausgleichszahlung zu leisten ist,
| 250 Euro | bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 Kilometer oder weniger. |
| 400 Euro | bei allen Flügen innerhalb des EWR (EU + Island, Liechtenstein, Norwegen) ab 1501 Kilometer UND bei allen Flügen, die entweder innerhalb des EWR beginnen oder dort enden, von 1501 bis 3500 Kilometer. |
| 600 Euro | bei Flügen, die entweder innerhalb des EWR beginnen ODER dort enden ab 3501 Kilometer. |
KEINE Ausgleichszahlung ist bei Flügen zu leisten, die weder innerhalb des EWR beginnen noch dort enden. Das gilt auch dann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat.
Im Fall der Nichtbeförderung und der Annullierung ermäßigt sich der Betrag
| von 250 auf 125 Euro, | wenn die Fluggesellschaft dem Fluggast einen Ersatzflug anbietet, der es ihm ermöglicht, sein Endziel max. 2 Stunden, |
| von 400 auf 200 Euro, | wenn die Fluggesellschaft dem Fluggast einen Ersatzflug anbietet, der es ihm ermöglicht, sein Endziel max. 3 Stunden, |
| von 600 auf 300 Euro, | wenn die Fluggesellschaft dem Fluggast einen Ersatzflug anbietet, der es ihm ermöglicht, sein Endziel max. 4 Stunden |
nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Entscheidend ist jeweils der Zeitverlust am ENDZIEL.
Im Falle einer Flugverspätung ermäßigt sich die Ausgleichszahlung von 600 auf 300 Euro, wenn der Zeitverlust am Endziel zwischen 3 und 4 Stunden beträgt. Die übrigen Ausgleichszahlungen ermäßigen sich bei Verspätungen nicht.







